Hier informieren wir euch über Änderungen rund um den Führerschein und den Straßenverkehr.

Benutzungspflicht von Fahrerassistenzsystem in der praktischen Prüfung ab 01.06.2022

Die moderate Umsetzung soll folgendermaßen stattfinden:


– In der Prüfung sollen vorhandene FAS genutzt werden. Das Datenblatt gibt Informationen darüber, welche
FAS im Fahrzeug vorhanden sind. Die aaSoP dürfen sich das Datenblatt zeigen lassen.


– Die Nutzung sowie auch die Nicht-Nutzung von Systemen zur Längs- oder Querführung kann von den aaSoP
gefordert werden. Diese Forderung sollte sich zunächst (in den ersten Wochen nach der Einführung) auf lediglich ein System beschränken. Häufig wird es das ACC (der Abstandsregeltempomat) sein.
Es ist sinnvoll, vor Beginn der Fahrt ein kurzes Gespräch darüber zu führen, welches System genutzt werden
soll. Manche Systeme sind lediglich im Stand aktivier- und de-aktivierbar.
Ggf. ist es auch sinnvoll, sich darüber auszutauschen, welches FAS im Rahmen der Ausbildung genutzt worden ist. Die Frage, wie einzelne FAS aktiviert/de-aktiviert werden können, kann zudem Inhalt der Sicherheitskontrolle sein.
Die Nutzung von FAS in der praktischen Prüfung ist grundsätzlich nicht neu. Sie ist auch kein Hauptelement
oder Schwerpunkt der Prüfung.


– Die Situationen, in denen FAS genutzt werden bzw. die Nutzung verlangt wird, sollten sinnvoll und funktionsgerecht sein. Ggf. bietet es sich an, dem Bewerber die Wahl des richtigen Zeitpunkts zur Nutzung oder NichtNutzung eines FAS zu überlassen.
Die aaSoP sollten zur Beschreibung der FAS die Begriffe verwenden, die auch auf dem Datenblatt verwendet
werden.


– Bewertung: Das Fahren bzw. das Bewältigen von Fahraufgaben unter Nutzung von FAS wird dem Bewerber
zugerechnet als wenn er selbst gefahren wäre; d.h. es erfolgt eine Fehlerbewertung entsprechend dem Fahraufgabenkatalog. Wird eine FAS trotz mehrfacher Aufforderung nicht genutzt oder nicht deaktiviert, so wird
dies als „leichter Fehler“ bewertet.

Neuer Bußgeldkatalog ab dem 09.11.21

Neues in 2021:

  1. Geänderter Ablauf Praktischer Prüfungen ab Januar 2021

Prüfungszeiten aller FE-Klassen werden verlängert, z.B.:

  • Klasse B: 45 min auf 55 min
  • Klasse BE: 45min auf 55 min
  • Klasse A1: 45 min auf 70 min
  • Klasse A2/A: 60 min auf 70 min
  • Aufstieg A2/A: 40min auf 60 min

Die reine Fahrtzeit in der Prüfung wird allerdings nur ca. 5 min erhöhen, weil:

  • Bewertung der Schüler- /innen per Elektronischem Prüfprotokoll stattfinden wird, welche zeitintensiver ist
  • Durch die längeren Prüfzeiten entstehen höhere TÜV-Gebühren. Wie genau diese ausfallen findest du bei uns unter ,,Downloads“
2. Automatikregelung ab 01.04.2021

Es gilt: 

  1.  Innerhalb der Ausbildung müssen mindestens 10 Unterrrichtseinheiten auf einem Schaltfahrzeug erfolgen 
  2. Nach diesen Stunden folgt eine 15 minütige Prüfung durch den Fahrlehrer
  3. Anschließend darf mit einem Automatikfahrzeug weiter gemacht werden. Ebenso darf die Prüfung auf dem Automatik abgelegt werden 
  4. Im Führerschein wird dies mit der Schlüsselzahl B197 vermerkt, welche jedoch keine Fahrzeugeinschränkung bedeutet. Heißt: Man darf auch Schaltfahrzeuge fahren.  
Novelle der StVO ist beschlossen und tritt ab 28.04.20 in Kraft. (April 2020)

 

Schlüsselnummer B196 (Januar 2020)

-> Motorräder der Klasse A1 mit dem Autoführerschein fahren